Krankenfahrten

Wir führen Krankenfahrten mit Abrechnung bei Ihrer Krankenkasse aus. Hierzu stellt Ihnen Ihr Arzt für medizinisch notwendige Fahrten eine Verordnung einer Krankenbeförderung aus. Zählen Sie zu der Personengruppe mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnlich Gehbehindert), BI (blind), H (hilflos) oder haben Sie einen Einstufungsbescheid gemäß SGB V § 60 (Fahrkosten) in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 - so besteht gesetzlicher Anspruch auf Kostenübernahme der Krankenfahrt durch Ihre Krankenkasse.

Fahrten zur stationären Aufnahme oder Entlassung aus dem Krankenhaus

Beträgt die Entfernung zum oder vom Krankenhaus weniger als 50 km, bei einer Einweisungs- oder Entlassungsfahrt, benötigen Sie dafür keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse.

Fahrten zu ambulanten Behandlungen oder Serienfahrten

Bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen, z.B. Serienfahrten zur Chemotherapie, Bestrahlung und Dialyse, benötigen Sie die vorherige Zustimmung Ihrer Krankenkasse.

Zuzahlung / Eigenanteil

Bei Krankenfahrten sind generell Zuzahlungen zu leisten, sofern keine Zuzahlungsbefreiung vorliegt. Diese legen Sie bitte dem Fahrer vor. Die Zuzahlungskosten betragen 10% vom Fahrpreis, mindestens jedoch 5,- EUR, maximal 10,- EUR. Bei Serienfahrten entscheidet die Krankenkasse, für welche Fahrten der Patient zuzahlen muss. In einigen Fällen ist nur eine Zuzahlung für die erste und die letzte Fahrt zu leisten.

Haben Sie Fragen, rufen Sie uns bitte zu unseren Bürozeiten an. Wir stehen gern für weitere Informationen bereit.